Art. 28 GVVG

Vertragsstrafe

1Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich in dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach Art. 27 zu einer Vertragsstrafe in Höhe von 250 000 Euro für den Fall, dass sie einer ihrer vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig nachkommen. 2Das Landesamt kann auf Antrag bei der Erfüllung der Verpflichtungen nach Art. 27 einen Aufschub gewähren oder auf die Vertragsstrafe gemäß Satz 1 ganz, teilweise oder zeitweise verzichten, wenn ansonsten eine besondere Härte eintreten würde.

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