Art. 28 GVVG
Verordnungsermächtigungen
(1) Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz und das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention werden jeweils ermächtigt, für ihren Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem jeweils anderen Staatsministerium
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Regelungen zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben der Gesundheitsbehörden und der Behörden für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen zu erlassen,
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Aufbau und Aufgaben des Landesamts zu regeln.
(2) Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
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eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf des staatlich geprüften Lebensmittelchemikers zu erlassen und das Nähere zum Auswahlverfahren nach Art. 22 Abs. 2 Satz 2, insbesondere zum Bewerbungsverfahren, zu Ausschlussfristen, zur Auswahl unter gleichrangigen Bewerbern und zum Nachrückverfahren, zu regeln,
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nähere Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG nach Art. 21 Abs. 2 Satz 2 zu erlassen,
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im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration der Kontrollbehörde auch abweichend von landesrechtlich normierten Zuständigkeiten einzelne spezialisierte Zuständigkeiten der Veterinär-, Futter- und Lebensmittelüberwachung sachlich und örtlich zuzuweisen, insbesondere soweit zu erwarten steht, dass die Kontrollbehörde sie auf Grund ihrer Ausstattung oder speziellen personellen Qualifikationen besonders sachkundig erfüllen kann,
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Grenzkontrollstellen im Sinn von § 5 Abs. 3 der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung zu bestimmen,
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Regelungen zur Zuständigkeit und Durchführung von Laboruntersuchungen im Rahmen des Vollzugs lebensmittelrechtlicher Vorschriften zu erlassen,
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die zuständigen Behörden abweichend von Art. 15 Abs. 2 zu bestimmen,
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besondere Regelungen zur Aufsicht über die Erledigung von Fach- und Vollzugsaufgaben im Bereich der Veterinär-, Futtermittel- und Lebensmittelüberwachung festzulegen,
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den Behörden für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen im Rahmen der Ziele und Aufgaben nach diesem Gesetz besondere Aufgaben zuzuweisen,
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im Falle des Art. 3 Abs. 1 Satz 3 im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration die für das Gebiet einer kreisfreien Gemeinde zuständige Behörde zu bestimmen,
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die zuständigen Behörden für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen abweichend von Art. 2 Abs. 2 zu bestimmen und in diesem Zusammenhang im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration vom Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz abweichende Regelungen über die Zuständigkeiten in der Vollstreckung zu treffen,
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Personen des Privatrechts nach Art. 7 Abs. 1 zu beleihen und die Zuständigkeiten nach Art. 7 Abs. 2 Satz 2 zu bestimmen,
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im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration Aufgaben kommunaler Behörden für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen auf staatliche Behörden zu übertragen.
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