§ 20 GZVJu

Gerichtliche Entscheidungen über die abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer

(1) Die Entscheidungen nach § 260 Abs. 2 Satz 1 des Aktiengesetzes in Verbindung mit § 132 Abs. 1 des Aktiengesetzes werden übertragen

1.

dem Landgericht München I

für die Landgerichtsbezirke des Oberlandesgerichts München,

2.

dem Landgericht Nürnberg-Fürth

für die Landgerichtsbezirke der Oberlandesgerichte Nürnberg und Bamberg.

(2) Die Entscheidung über die Beschwerden nach § 260 Abs. 3 Satz 1 des Aktiengesetzes in Verbindung mit § 99 Abs. 3 Satz 2 des Aktiengesetzes wird dem Obersten Landesgericht übertragen.

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