§ 24 GZVJu

Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses oder Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung und die oberste Vertretung

Die Entscheidungen nach § 256 Abs. 7 Satz 1 und § 257 Abs. 1 des Aktiengesetzes sowie § 191 Satz 1 VAG werden übertragen

1.

dem Landgericht München I

für die Landgerichtsbezirke des Oberlandesgerichts München,

2.

dem Landgericht Nürnberg-Fürth

für die Landgerichtsbezirke der Oberlandesgerichte Nürnberg und Bamberg.

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