§ 24 GZVJu
Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses oder Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung und die oberste Vertretung
Die Entscheidungen nach § 256 Abs. 7 Satz 1 und § 257 Abs. 1 des Aktiengesetzes sowie § 191 Satz 1 VAG werden übertragen
- 1.
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dem Landgericht München I
für die Landgerichtsbezirke des Oberlandesgerichts München,
- 2.
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dem Landgericht Nürnberg-Fürth
für die Landgerichtsbezirke der Oberlandesgerichte Nürnberg und Bamberg.
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