§ 29 GZVJu

Bestellung von Vertrags- und Eingliederungsprüfern; Ersatz von Auslagen und Vergütung

(1) Die Entscheidungen nach § 293c Abs. 1 Satz 1 und 5 und § 320 Abs. 3 des Aktiengesetzes in Verbindung mit § 318 Abs. 5 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs werden übertragen

1.

dem Landgericht München I

für die Landgerichtsbezirke des Oberlandesgerichts München,

2.

dem Landgericht Nürnberg-Fürth

für die Landgerichtsbezirke der Oberlandesgerichte Nürnberg und Bamberg.

(2) Die Entscheidung über die Beschwerden nach § 10 Abs. 4 UmwG in Verbindung mit § 293c Abs. 2 und § 320 Abs. 3 Satz 3 des Aktiengesetzes sowie nach § 293c Abs. 1 Satz 5 und § 320 Abs. 3 Satz 3 des Aktiengesetzes in Verbindung mit § 318 Abs. 5 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs wird dem Obersten Landesgericht übertragen.

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