§ 36 GZVJu

Wertpapiererwerbs- und Übernahmesachen

Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz ergeben, werden, soweit aus § 37 nichts anderes folgt, übertragen

1.

dem Landgericht München I

für die Landgerichtsbezirke des Oberlandesgerichts München,

2.

dem Landgericht Nürnberg-Fürth

für die Landgerichtsbezirke der Oberlandesgerichte Nürnberg und Bamberg.

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