§ 36 GZVJu
Wertpapiererwerbs- und Übernahmesachen
Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz ergeben, werden, soweit aus § 37 nichts anderes folgt, übertragen
- 1.
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dem Landgericht München I
für die Landgerichtsbezirke des Oberlandesgerichts München,
- 2.
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dem Landgericht Nürnberg-Fürth
für die Landgerichtsbezirke der Oberlandesgerichte Nürnberg und Bamberg.
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