§ 50 GZVJu
Entschädigungssachen
(1) Die Entschädigungssachen im Gebiet des Freistaates Bayern werden dem Landgericht München I (Entschädigungskammer) zugewiesen.
(2) Soweit Verfahren bei anderen Gerichten als den Entschädigungsgerichten anhängig geworden sind, ist das Verfahren an das Landgericht München I (Entschädigungskammer) abzugeben.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.