§ 55a GZVJu

Staatsschutzsachen bei den Landgerichten

1Strafsachen nach § 74a Abs. 1 bis 3 GVG werden dem Landgericht München I übertragen. 2Dort ist eine Kammer für Staatsschutzsachen zuständig. 3Für in § 74a Abs. 4 GVG genannte Anordnungen in Staatsschutzsachen ist eine andere, nicht mit Hauptverfahren in Strafsachen befasste Kammer beim Landgericht München I zuständig.

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