§ 55a GZVJu
Staatsschutzsachen bei den Landgerichten
1Strafsachen nach § 74a Abs. 1 bis 3 GVG werden dem Landgericht München I übertragen. 2Dort ist eine Kammer für Staatsschutzsachen zuständig. 3Für in § 74a Abs. 4 GVG genannte Anordnungen in Staatsschutzsachen ist eine andere, nicht mit Hauptverfahren in Strafsachen befasste Kammer beim Landgericht München I zuständig.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.