§ 55c GZVJu

Cybercrimesachen bei den Landgerichten

1Soweit das Landgericht nach § 74 Abs. 1 oder § 74c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5, 5a und 6 GVG als Gericht des ersten Rechtszugs zuständig ist, werden Cybercrimesachen dem Landgericht Bamberg übertragen. 2Cybercrimesachen sind allgemeine Strafsachen sowie Wirtschaftsstrafsachen nach § 74c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5, 5a und 6 GVG, bei denen mindestens eine der folgenden Straftaten Gegenstand der Anklage ist und diese Straftaten bezogen auf den insgesamt zur Last gelegten Sachverhalt nicht nur von untergeordnetem Gewicht sind:

1.

§ 127 des Strafgesetzbuches (StGB),

2.

§§ 202a bis 202d StGB,

3.

§§ 270, 274 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 StGB,

4.

§§ 303a und 303b StGB,

5.

§ 146 Abs. 2 StGB,

6.

§§ 176e, 184b, 184c und 184l StGB,

7.

§ 253 Abs. 4 StGB,

8.

§ 263 Abs. 3 und 5 StGB,

9.

§ 263a in Verbindung mit § 263 Abs. 3 und 5 StGB,

10.

§ 269 StGB,

11.

§ 42 des Bundesdatenschutzgesetzes,

12.

§§ 29a, 30 und 30a des Betäubungsmittelgesetzes, § 4 Abs. 3 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes sowie § 95 Abs. 3 AMG,

13.

§§ 51 und 52 des Waffengesetzes,

14.

§§ 40 und 42 des Sprengstoffgesetzes,

15.

§§ 19, 20, 20a und 22a des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen.

 3In den Fällen des Satzes 2 Nr. 5 bis 15 gilt Satz 1 nur, wenn das Internet als Tatmittel eingesetzt wurde und zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse der Computer- und Informationstechnik erforderlich sind.

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