§ 9 GZVJu

Führung des Handelsregisters

Abweichend von § 376 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 374 Nr. 1 FamFG wird die Führung des Handelsregisters übertragen

1.

im Landgerichtsbezirk Landshut

für die Amtsgerichtsbezirke Erding und Freising

dem Amtsgericht München,

2.

im Landgerichtsbezirk Nürnberg-Fürth

für die Amtsgerichtsbezirke Erlangen, Fürth und Neustadt a.d.Aisch

dem Amtsgericht Fürth,

3.

im Landgerichtsbezirk Regensburg

für den Amtsgerichtsbezirk Straubing

dem Amtsgericht Straubing.

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