§ 9 GZVJu
Führung des Handelsregisters
Abweichend von § 376 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 374 Nr. 1 FamFG wird die Führung des Handelsregisters übertragen
- 1.
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im Landgerichtsbezirk Landshut
für die Amtsgerichtsbezirke Erding und Freising
dem Amtsgericht München,
- 2.
-
im Landgerichtsbezirk Nürnberg-Fürth
für die Amtsgerichtsbezirke Erlangen, Fürth und Neustadt a.d.Aisch
dem Amtsgericht Fürth,
- 3.
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im Landgerichtsbezirk Regensburg
für den Amtsgerichtsbezirk Straubing
dem Amtsgericht Straubing.
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