§ 10 HeilBV

Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Teils gelten für Ausbildungsangebote gemäß Art. 17 Abs. 3 GDG in Verbindung mit

1.

§ 18a MPhG und

2.

§ 8a des Gesetzes über den Beruf des Logopäden.

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