§ 10 HeilBV

Übergangsvorschrift

(1) 1Für den nach dem 31. Dezember 2019 verbleibenden Vollzug des Krankenpflege- und Altenpflegegesetzes sind die Regierungen zuständig, soweit sich nicht hinsichtlich der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse eine abweichende Zuständigkeit aus § 136 Abs. 8 der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze ergibt. 2Für Entscheidungen nach § 3 Abs. 3 ist für die Ausbildung nach dem Altenpflegegesetz der bei der Berufsfachschule für Altenpflege gebildete Prüfungsausschuss zuständig. 3Bei außerhalb des Geltungsbereichs des Altenpflegegesetzes abgeschlossenen Ausbildungen entscheidet über die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 des Altenpflegegesetzes die Regierung von Oberfranken.

(2) Die Regierung von Oberbayern ist zuständige Behörde

1.

im Sinn von § 10 Abs. 3 und 4 des PsychThG in der am 31. August 2020 geltenden Fassung und

2.

im Sinn des jeweils Ersten bis Dritten Abschnitts der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten sowie der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten jeweils in der am 31. August 2020 geltenden Fassung.

(3) Für den nach dem 31. Dezember 2022 verbleibenden Vollzug des MTA-Gesetzes und des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten sind die Regierungen zuständig.

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