§ 1 HföDDiplV
Diplom- bzw. Bachelorgrade
(1) Die Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern verleiht an Absolventen und Absolventinnen mit den Vorbildungsvoraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 HföDG, die die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene bestanden haben, entsprechend der Fachlaufbahn und, soweit gebildet, dem fachlichen Schwerpunkt einen der folgenden Diplom- bzw. Bachelorgrade als akademischen Grad:
- 1.
-
in der Fachlaufbahn Justiz
„Diplom-Rechtspfleger (FH)“ und „Diplom-Rechtspflegerin (FH)“;
soweit sie für den Vollzugsverwaltungsdienst bei den Justizvollzugsanstalten ausgebildet worden sind:
„Diplom-Verwaltungswirt (FH)“ und „Diplom-Verwaltungswirtin (FH)“;
- 2.
-
in der Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft, fachlicher Schwerpunkt Archivwesen
„Diplom-Archivar (FH)“ und „Diplom-Archivarin (FH)“,
- 3.
-
in der Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft, fachlicher Schwerpunkt Bibliothekswesen
Bachelor of Arts (B.A.)“,
- 4.
-
in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer
„Diplom-Finanzwirt (FH)“ und „Diplom-Finanzwirtin (FH)“,
- 5.
-
in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Verwaltungsinformatik
„Diplom-Verwaltungsinformatiker (FH)“ und „Diplom-Verwaltungsinformatikerin (FH)“,
- 6.
-
in den übrigen Fachlaufbahnen und fachlichen Schwerpunkten
„Diplom-Verwaltungswirt (FH)“ und „Diplom-Verwaltungswirtin (FH)“.
(2) Wer, ohne die Vorbildungsvoraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 HföDG zu erfüllen, die Ausbildungsqualifizierung (Art. 37 des Leistungslaufbahngesetzes – LlbG) für den Einstieg in der dritten Qualifizierungsebene erfolgreich absolviert, erhält den jeweiligen Diplom- bzw. Bachelorgrad nach Abs. 1 als staatliche Bezeichnung.
(3) Absolventinnen, denen bis zum 1. Juli 1996 der Diplomgrad in der männlichen Form verliehen worden ist, sind berechtigt, den Diplomgrad künftig in der weiblichen Form oder in der männlichen Form zu führen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.