Art. 6a HföDG

Vertretung des Präsidenten

(1) 1Der ständige Vertreter des Präsidenten wird durch das Staatsministerium ernannt und bestellt. 2Im Übrigen gilt Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 entsprechend.

(2) 1Der ständige Vertreter unterstützt den Präsidenten bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Art. 6 Abs. 2 und 3 und vertritt ihn bei Verhinderung. 2Der Präsident kann dem ständigen Vertreter bestimmte Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen.

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