Art. 7 HföDG
Zusammensetzung des Rats
(1) Dem Rat gehören an
- 1.
-
der Präsident als Vorsitzender;
- 2.
-
die Fachbereichsleiter und der Leiter der Zentralverwaltung;
- 3.
-
zwei Vertreter des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration und je ein Vertreter der anderen nach Art. 2 Satz 3 für die Fachbereiche zuständigen Staatsministerien;
- 4.
-
je ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände;
- 5.
-
drei für die Dauer von zwei Jahren gewählte Vertreter der hauptamtlichen Lehrpersonen;
- 6.
-
drei für die Dauer eines Jahres gewählte Vertreter der Studierenden;
- 7.
-
ein für die Dauer von zwei Jahren gewählter Vertreter des Verwaltungspersonals.
(2) 1Für die in Abs. 1 Nr. 3 genannten Mitglieder werden Stellvertreter bestellt. 2Die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 4 und deren Stellvertreter werden von den kommunalen Spitzenverbänden bestimmt. 3Die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 5 und 6 und deren Stellvertreter werden von den entsprechenden Mitgliedern der Fachbereichskonferenz, das Mitglied nach Abs. 1 Nr. 7 und dessen Stellvertreter werden vom Verwaltungspersonal gewählt; das Nähere regelt die Satzung.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.