Art. 7 HföDG

Zusammensetzung des Rats

(1) Dem Rat gehören an

1.
der Präsident als Vorsitzender;
2.
die übrigen Fachbereichsleiter;
3.
zwei Vertreter des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration und je ein Vertreter der anderen nach Art. 2 Satz 3 für die Fachbereiche zuständigen Staatsministerien;
4.
je ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände;
5.
drei für die Dauer von zwei Jahren gewählte Vertreter der hauptamtlichen Lehrpersonen;
6.
drei für die Dauer eines Jahres gewählte Vertreter der Studierenden;
7.
ein für die Dauer von zwei Jahren gewählter Vertreter des Verwaltungspersonals.

(2) 1Für die in Abs. 1 Nr. 3 genannten Mitglieder werden Stellvertreter bestellt. 2Die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 4 und deren Stellvertreter werden von den kommunalen Spitzenverbänden bestimmt. 3Die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 5 und 6 und deren Stellvertreter werden von den entsprechenden Mitgliedern der Fachbereichskonferenz, das Mitglied nach Abs. 1 Nr. 7 und dessen Stellvertreter werden vom Verwaltungspersonal gewählt; das Nähere regelt die Satzung.

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