Art. 7 HföDG

Zusammensetzung des Rats

(1) Dem Rat gehören an

1.

der Präsident als Vorsitzender;

2.

die Fachbereichsleiter und der Leiter der Zentralverwaltung;

3.

zwei Vertreter des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration und je ein Vertreter der anderen nach Art. 2 Satz 3 für die Fachbereiche zuständigen Staatsministerien;

4.

je ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände;

5.

drei für die Dauer von zwei Jahren gewählte Vertreter der hauptamtlichen Lehrpersonen;

6.

drei für die Dauer eines Jahres gewählte Vertreter der Studierenden;

7.

ein für die Dauer von zwei Jahren gewählter Vertreter des Verwaltungspersonals.

(2) 1Für die in Abs. 1 Nr. 3 genannten Mitglieder werden Stellvertreter bestellt. 2Die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 4 und deren Stellvertreter werden von den kommunalen Spitzenverbänden bestimmt. 3Die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 5 und 6 und deren Stellvertreter werden von den entsprechenden Mitgliedern der Fachbereichskonferenz, das Mitglied nach Abs. 1 Nr. 7 und dessen Stellvertreter werden vom Verwaltungspersonal gewählt; das Nähere regelt die Satzung.

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