Art. 8 HföDG
Aufgaben des Rats
(1) Der Rat beschließt
- 1.
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die Satzung der HföD;
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die Vorschläge für den Entwurf des Haushaltsplans des Freistaates Bayern, soweit er die HföD betrifft;
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Vorschläge für die Bestellung hauptamtlicher Lehrpersonen;
- 4.
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Vorschläge für die Errichtung, Aufhebung und den Sitz von Fachbereichen.
(2) 1Der Rat berät und unterstützt den Präsidenten bei der Leitung der HföD; insoweit kann er Unterrichtung durch den Präsidenten verlangen. 2Er fördert insbesondere die Zusammenarbeit zwischen den Fachbereichen.
(3) Der Rat nimmt den Jahresbericht des Präsidenten entgegen.
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