Art. 8 HföDG

Aufgaben des Rats

(1) Der Rat beschließt

1.
die Satzung der HföD;
2.
die Vorschläge für den Entwurf des Haushaltsplans des Freistaates Bayern, soweit er die HföD betrifft;
3.
Vorschläge für die Bestellung hauptamtlicher Lehrpersonen;
4.
Vorschläge für die Errichtung, Aufhebung und den Sitz von Fachbereichen.

(2) 1Der Rat berät und unterstützt den Präsidenten bei der Leitung der HföD; insoweit kann er Unterrichtung durch den Präsidenten verlangen. 2Er fördert insbesondere die Zusammenarbeit zwischen den Fachbereichen.

(3) Der Rat nimmt den Jahresbericht des Präsidenten entgegen.

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