Art. 8 HföDG

Aufgaben des Rats

(1) Der Rat beschließt

1.

die Satzung der HföD;

2.

die Vorschläge für den Entwurf des Haushaltsplans des Freistaates Bayern, soweit er die HföD betrifft;

3.

Vorschläge für die Bestellung hauptamtlicher Lehrpersonen;

4.

Vorschläge für die Errichtung, Aufhebung und den Sitz von Fachbereichen.

(2) 1Der Rat berät und unterstützt den Präsidenten bei der Leitung der HföD; insoweit kann er Unterrichtung durch den Präsidenten verlangen. 2Er fördert insbesondere die Zusammenarbeit zwischen den Fachbereichen.

(3) Der Rat nimmt den Jahresbericht des Präsidenten entgegen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.