Art. 10a HG 2021
Änderung des
Das Leistungslaufbahngesetz (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 368) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Dem Art. 39 Abs. 3 wird folgender Satz 6 angefügt:
„ 6Wird für den fachlichen Schwerpunkt Humanmedizin als Bildungsvoraussetzung eine Approbation in einer dem fachlichen Schwerpunkt entsprechenden Fachrichtung verlangt und nachgewiesen, kann in den Fällen des Abs. 2 bei einer Entscheidung gemäß Satz 4 auf die hauptberufliche Tätigkeit ganz oder teilweise verzichtet werden.“
- 2.
-
Art. 71 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
- b)
-
Folgender Satz 2 wird angefügt:
„ 2Art. 39 Abs. 3 Satz 6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.“
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