Art. 10 HG 2021
Weitere Änderung des
Das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG), das zuletzt durch Art. 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In Art. 53 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „außer in den Fällen des Art. 54“ gestrichen.
- 2.
-
Art. 54 wird aufgehoben.
- 3.
-
In Art. 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a wird die Angabe „54, “ gestrichen.
- 4.
-
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Die Besoldungsgruppe A 16 wird wie folgt geändert:
- aa)
-
In der Zeile „Direktor, Direktorin an der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft1) 2)“ wird die Fußnote „2)“ gestrichen.
- bb)
-
Fußnote 2 wird aufgehoben.
- b)
-
In der Besoldungsgruppe B 3 wird die Zeile „Vizepräsident, Vizepräsidentin der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft“ durch die Zeile „Vizepräsident, Vizepräsidentin bei der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft“ ersetzt.
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