Art. 10 HG 2021

Weitere Änderung des

Das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG), das zuletzt durch Art. 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.

In Art. 53 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „außer in den Fällen des Art. 54“ gestrichen.

2.

Art. 54 wird aufgehoben.

3.

In Art. 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a wird die Angabe „54, “ gestrichen.

4.

Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)

Die Besoldungsgruppe A 16 wird wie folgt geändert:

aa)

In der Zeile „Direktor, Direktorin an der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft1) 2)“ wird die Fußnote „2)“ gestrichen.

bb)

Fußnote 2 wird aufgehoben.

b)

In der Besoldungsgruppe B 3 wird die Zeile „Vizepräsident, Vizepräsidentin der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft“ durch die Zeile „Vizepräsident, Vizepräsidentin bei der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft“ ersetzt.

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