Art. 9 HG 2021

Änderung des

Das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764, BayRS 2032-1-1-F), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.

In Art. 2 Abs. 3 Nr. 2 wird die Angabe „(Art. 58 bis 60a)“ durch die Angabe „(Art. 58 bis 60b)“ ersetzt.

2.

Art. 60a wird wie folgt geändert:

a)

Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)

Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„ 1Beamten und Beamtinnen der Besoldungsordnung A mit einem Einstieg in der dritten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik sowie in der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz mit dem Schwerpunkt Technik kann ein Zuschlag (IT-Fachkräftegewinnungszuschlag) gewährt werden, wenn ein bestimmter Dienstposten in der Informationstechnologie andernfalls insbesondere im Hinblick auf die fachliche Qualifikation sowie die Bedarfs- und Bewerberlage nicht anforderungsgerecht besetzt werden kann und die Deckung des Personalbedarfs dies im konkreten Fall erfordert.“

bb)

Satz 4 wird aufgehoben.

b)

In Abs. 2 Satz 1 wird nach dem Wort „beträgt“ das Wort „monatlich“ eingefügt.

c)

Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)

Der Wortlaut wird Satz 1.

bb)

Folgender Satz 2 wird angefügt:

„ 2Der Gesundheitsdienstzuschlag nach Art. 60b geht einem IT-Fachkräftegewinnungszuschlag vor.“

3.

Nach Art. 60a wird folgender Art. 60b eingefügt:

„Art. 60b Zuschlag zur Gewinnung von Personal für den öffentlichen Gesundheitsdienst

(1) Beamten und Beamtinnen des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, die Gesundheitsaufgaben nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes erfüllen sowie der Gesundheitsämter und des gerichtsärztlichen Dienstes und Beamten und Beamtinnen der Fachlaufbahnen Gesundheit, fachlicher Schwerpunkt Gesundheitsdienst und Humanmedizin sowie Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Sozialwissenschaften an den Regierungen kann ein Zuschlag (Gesundheitsdienstzuschlag) gewährt werden, wenn ein bestimmter Dienstposten andernfalls insbesondere im Hinblick auf die fachliche Qualifikation sowie die Bedarfs- und Bewerberlage nicht anforderungsgerecht besetzt werden kann und die Deckung des Personalbedarfs dies im konkreten Fall erfordert.

(2) 1Der Zuschlag beträgt monatlich bis zu 500 €. 2Art. 60a Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) 1Der Gesundheitsdienstzuschlag wird nicht neben einem Zuschlag nach Art. 60 gewährt. 2Art. 60a Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Art. 60a Abs. 5 gilt entsprechend.“

4.

Art. 108 wird wie folgt geändert:

a)

Nach Abs. 10 wird folgender Abs. 11 eingefügt:

„(11) 1Ergibt sich bei Berechtigten, die am 31. März 2014 Anspruch auf Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit hatten oder im Zeitraum zwischen 1. April 2014 und 31. Juli 2015 erstmals erworben haben, auf Grund der zum 1. April 2014 wirksam werdenden Neufassung der Art. 7 und 59 eine Verringerung ihrer Bezüge, wird der Unterschiedsbetrag weitergewährt. 2Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 vermindert sich jedoch, soweit sich die Besoldung des Berechtigten insbesondere auf Grund

1.

linearer Bezügeanpassung,

2.

Beförderung,

3.

Stufenaufstieg nach Art. 30 Abs. 2 oder

4.

Veränderung des Umfangs der begrenzten Dienstfähigkeit

erhöht. 3Die Neufestsetzung der Besoldung erfolgt von Amts wegen.“

b)

Folgender Abs. 14 wird angefügt:

„(14) Beamten und Beamtinnen, die für Dezember 2025 einen Gesundheitsdienstzuschlag erhalten haben, wird der Zuschlag unter den Maßgaben des Art. 60b in der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weitergewährt.“

5.

Nach Art. 108 wird folgender Art. 109 eingefügt:

„Art. 109 Corona-Bonus

(1) Abweichend von Art. 67 Abs. 1 Satz 1 können im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie gewährte Leistungsprämien auch Anwärtern und Anwärterinnen, Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen gezahlt werden.

(2) 1Das Budget nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 für das Kalenderjahr 2020 kann im kommunalen Bereich um bis zu 10 v.H. 2erhöht werden, soweit in diesem Umfang Leistungsprämien im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie gewährt werden.“

6.

Art. 111 wird wie folgt gefasst:

„Art. 111 Außerkrafttreten

Außer Kraft treten:“

1.

Art. 109 mit Ablauf des 31. Dezember 2021,

2.

Art. 108 Abs. 12 mit Ablauf des 30. Juni 2022,

3.

Art. 60a und Art. 108 Abs. 11 mit Ablauf des 31. Dezember 2024 und

4.

Art. 60b mit Ablauf des 31. Dezember 2025.

7.

Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)

Die Besoldungsgruppe A 14 wird wie folgt geändert:

aa)

Der Zeile „Oberrat, Oberrätin“ wird die Fußnote „4)“ angefügt.

bb)

Folgende Fußnote 4 wird angefügt:

„ 4)Erhält als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Leiters oder der Leiterin eines Gesundheitsamts, der oder die in der Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage eingestuft ist, eine Amtszulage nach Anlage 4. “

b)

Die Besoldungsgruppe A 15 wird wie folgt geändert:

aa)

Der Zeile „Direktor, Direktorin1)“ wird die Fußnote „8)“ angefügt.

bb)

Folgende Fußnote 8 wird angefügt:

„ 8)Erhält als Leiter oder Leiterin eines Gesundheitsamts eine Amtszulage nach Anlage 4. “

c)

Die Besoldungsgruppe B 4 wird wie folgt geändert:

aa)

Die Zeile „Generaldirektor, Generaldirektorin der Staatsbibliothek“ wird gestrichen.

bb)

Die Zeile „Vizepräsident, Vizepräsidentin und fachlich-wissenschaftlicher Leiter, fachlich-wissenschaftliche Leiterin des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit“ wird angefügt.

d)

In der Besoldungsgruppe B 5 wird nach der Zeile „Generaldirektor, Generaldirektorin der Bayerischen Staatsgemäldesammlungen“ die Zeile „Generaldirektor, Generaldirektorin der Staatsbibliothek“ eingefügt.

e)

In der Besoldungsgruppe R 2 wird Fußnote 3 wie folgt gefasst:

„ 3)Als Abteilungsleiter oder Abteilungsleiterin bei einer Staatsanwaltschaft; erhält als Leiter oder Leiterin einer staatsanwaltschaftlichen Zweigstelle mit neun und mehr Planstellen für Staatsanwälte und Staatsanwältinnen eine Amtszulage nach Anlage 4. “

f)

Die Besoldungsgruppe R 3 wird wie folgt geändert:

aa)

Der Zeile „Leitender Oberstaatsanwalt, Leitende Oberstaatsanwältin3) 4)“ wird die Fußnote „11)“ angefügt.

bb)

Folgende Fußnote 11 wird angefügt:

„ 11)Erhält als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Generalstaatsanwalts oder einer Generalstaatsanwältin der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage 4. “

g)

In der Besoldungsgruppe B 4 kw wird nach der Zeile „Generaldirektor, Generaldirektorin der Bayerischen Staatsgemäldesammlungen“ die Zeile „Generaldirektor, Generaldirektorin der Staatsbibliothek“ eingefügt.

8.

Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a)

Die Zeile der Besoldungsgruppe A 14 wird wie folgt gefasst:

Besoldungsgruppe

Fußnote

Betrag in Euro, Vomhundertsatz

A 14

1, 2

219,29

4

200,00

.

b)

Die Zeile der Besoldungsgruppe A 15 wird wie folgt gefasst:

Besoldungsgruppe

Fußnote

Betrag in Euro, Vomhundertsatz

A 15

1, 3, 4, 5

219,29

2

182,81

8

200,00

.

c)

In der Zeile „Besoldungsgruppe R 2“ wird in der Spalte „Fußnote“ nach der Angabe „1,“ die Angabe „3,“ eingefügt.

d)

In der Zeile „Besoldungsgruppe R 3“ wird in der Spalte „Fußnote“ die Angabe „ , 11“ angefügt.

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