Art. 12 HG 2021

Änderung der

Die Verordnung über die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfLV) vom 12. November 2020 (GVBl. S. 652, BayRS 7801-9-L), die zuletzt durch § 6 des Gesetzes vom 12. Juni 2018 (GVBl. S. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.

In § 1 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Ein Vizepräsident und ein Institutsleiter“ durch die Wörter „Zwei Vizepräsidenten“ ersetzt.

2.

§ 1 Abs. 3 Satz 3 wird gestrichen.

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