Art. 10 HG 2022

Änderung des

Das BayernFonds- und Finanzagentur-Gesetz (BayFoG) vom 27. April 2020 (GVBl. S. 230, BayRS 670-1-F) wird wie folgt geändert:

1.

In Art. 7 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „26“ durch die Angabe „6,5“ und die Angabe „31. Dezember 2021“ durch die Angabe „30. Juni 2022“ ersetzt.

2.

In Art. 9 Abs. 1 wird die Angabe „20“ durch die Angabe „10“ ersetzt.

3.

Art. 11 wird wie folgt geändert:

a)

Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)

In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2021“ durch die Angabe „30. Juni 2022“ ersetzt.

bb)

Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„ 2Anträge auf Stabilisierungsmaßnahmen nach Art. 7 und 8 können bis zum 30. April 2022 gestellt werden.“

cc)

Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 3 bis 5.

b)

In Abs. 2 wird die Angabe „31. Dezember 2021“ durch die Angabe „30. Juni 2022“ ersetzt.

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