Art. 11 HG 2022
Änderung des
Das Bayerische Jagdgesetz (BayJG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 792-1-L) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 345 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Art. 33 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
-
In Nr. 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bb)
-
Folgende Nr. 5 wird angefügt:
- 5.
-
abweichend von § 22 Abs. 4 Satz 4 des Bundesjagdgesetzes unter Beachtung der in Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Maßgaben das Ausnehmen oder Unfruchtbarmachen der Gelege von Federwild aus den in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Gründen zu gestatten, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt.
- b)
-
In Abs. 5 Nr. 2 werden die Wörter „Absatz 3 Nr. 1 und 2“ durch die Angabe „Abs. 3 Nr. 1, 2 und 5“ ersetzt.
- 2.
-
Art. 37 wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „Absätze 1 und 3“ durch die Angabe „Abs. 1, 3 und 6“ ersetzt.
- b)
-
Folgender Abs. 6 wird angefügt:
„(6) 1Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von den Abs. 1, 2 und 3 Vorschriften zur Wildfolge durch anerkannte Nachsuchengespanne zu erlassen. 2Es kann insbesondere die Anforderungen, die Anerkennung und die Befugnisse von Nachsuchengespannen einschließlich des Führens von und des Schießens mit Schusswaffen regeln.“
- 3.
-
Art. 52 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Die Nrn. 2 bis 4 werden die Nrn. 1 bis 3.
- b)
-
Nach Nr. 3 wird folgende Nr. 4 eingefügt:
- 4.
-
die Anerkennung von Nachsuchengespannen nach Art. 37 Abs. 6,
.
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