Art. 8 HG 2022

Sonstige Ermächtigungen und Regelungen

(1) Folgende Regelungen und Ermächtigungen gelten weiter:

1.

Art. 4 Abs. 4 des Haushaltsgesetzes 1971/1972,

2.

Art. 8 Abs. 4 des Haushaltsgesetzes 1979/1980,

3.

Art. 8 Abs. 3 des Haushaltsgesetzes 1993/1994,

4.

Art. 8 Abs. 12 des Haushaltsgesetzes 2011/2012,

5.

Art. 8 Abs. 6 und 12 des Haushaltsgesetzes 2015/2016,

6.

Art. 8 Abs. 6 bis 8, 13, 16, 19 und 20 des Haushaltsgesetzes 2017/2018,

7.

Art. 8 Abs. 5, 6, 9, 11, 13 bis 16 und 20 des Haushaltsgesetzes 2019/2020 und

8.

Art. 8 Abs. 6 bis 12 und 14 des Haushaltsgesetzes 2021.

(2) 1Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, für Vorhaben zur Durchführung von Energieeinsparmaßnahmen in bestehenden staatlichen Gebäuden dem Abschluss von Energiespar-Contracting-Verträgen mit einem Gesamtvolumen von bis zu 10 000 000 € jährlich zuzustimmen, wenn sämtliche entstehenden Kosten, einschließlich Zins- und Tilgungsaufwand, innerhalb einer Vertragslaufzeit von höchstens zwölf Jahren aus den erwarteten Energieeinsparungen getragen werden können und die Wirtschaftlichkeit gewährleistet ist. 2Dabei kann eine einwendungs- und einredefreie Forfaitierung der Grundvergütung bis zu einem Anteil von höchstens 70 % zugelassen werden. 3Ist der Anteil der laufenden Zahlungsverpflichtungen, der auf die getätigten Investitionen des Contractors in technische Geräte, Anlagen und Sachen entfällt, geringer, gilt der niedrigere Prozentwert.

(2a) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, zum Bezug von Nutzenergie für staatliche Gebäude im Weg von Energieliefer-Contracting dem Abschluss von Verträgen des Freistaates Bayern zuzustimmen, die eine einwendungs- und einredefreie Forfaitierung von bis zu 100 % des die Investitionen abbildenden Grundpreises der vertragsgegenständlichen Energielieferung vorsehen, wenn der Freistaat Bayern unbelastetes Eigentum an sämtlichen Sachen erhält, die der Contractor zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Energieliefer-Contracting-Vertrag einbringt oder mit einem Grundstück des Freistaates Bayern verbindet. 2Soweit die Summe der Raten des die Investitionskosten abbildenden Grundpreises im Einzelfall 1 000 000 € bezogen auf die Vertragslaufzeit nicht überschreitet, gilt die Ermächtigung nach Satz 1 bis zu einem Gesamtvolumen von 10 000 000 €; das Gesamtvolumen bemisst sich nach der Jahressumme des die Investitionskosten abbildenden Grundpreises aus den Energieliefer-Contracting-Verträgen.

(3) 1Die Bestände der Rücklagen und Sondervermögen können bis zu ihrer Inanspruchnahme im Rahmen der Liquiditätssteuerung des Gesamthaushalts eingesetzt werden. 2Soweit dadurch oder aus sonstigen liquiditätsmäßigen Gründen die bestehende Kreditermächtigung für die Anschlussfinanzierung auslaufender Altschulden noch nicht beansprucht werden muss, kann sie in die folgenden Haushaltsjahre übertragen werden.

(4) Nach Art. 63 Abs. 5 BayHO in Verbindung mit Art. 63 Abs. 3 Satz 2 BayHO wird zugelassen, dass Betreibern von Kinderbetreuungseinrichtungen Räumlichkeiten in staatseigenen Liegenschaften gegen einen verbilligten Mietzins oder unter vollständigem Verzicht auf einen Mietzins überlassen werden, wenn

1.

der Elternbeitrag für den Besuch den in der jeweiligen kommunalen Beitragssatzung festgelegten Besuchsbeitrag, hilfsweise den durchschnittlichen Besuchsbeitrag freigemeinnütziger Träger in der Gemeinde, nicht überschreitet und

2.

in der Kindertageseinrichtung Betreuungsplätze für Kinder von staatlichen Bediensteten bereitgehalten werden.

(5) 1Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, der Stadibau – Gesellschaft für den Staatsbedienstetenwohnungsbau in Bayern mit beschränkter Haftung an den staatseigenen Grundstücken Flurstück-Nr. 554/5 der Gemarkung Dachau mit 3840 m2, Flurstück-Nrn. 12844/7, 12844/23 und 12844/24 jeweils der Gemarkung München, Sektion 7, mit insgesamt 3781 m2 und Flurstück-Nrn. 5637 und 5638 jeweils der Gemarkung München, Sektion 3, mit insgesamt 765 m2 jeweils ein auf die Dauer von 60 Jahren befristetes, unentgeltliches Erbbaurecht für Zwecke des Staatsbedienstetenwohnungsbaus einzuräumen. 2Auf die Zahlung von Ablösesummen hinsichtlich etwaiger Gebäuderestwerte auf diesen Grundstücken kann verzichtet werden.

(6) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, der Stadibau – Gesellschaft für den Staatsbedienstetenwohnungsbau in Bayern mit beschränkter Haftung an einer noch zu vermessenden Teilfläche von etwa 2400 m2 des staatseigenen Grundstücks mit der Flurstück-Nr. 9/9 der Gemarkung Oberschleißheim ein auf die Dauer von 60 Jahren befristetes, unentgeltliches Erbbaurecht für Zwecke des Staatsbedienstetenwohnungsbaus einzuräumen. 2Ferner wird das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat ermächtigt, zugunsten der Erbbaurechtsnehmerin die für die Zeit des Erbbaurechts zur Nutzung des Erbbaugrundstücks notwendigen Grunddienstbarkeiten und Geh- und Fahrtrechte unentgeltlich zu bestellen und die Mitnutzung staatseigener Grundstücke für die Dauer der Bauzeit insoweit unentgeltlich zu gestatten, als dies zur Durchführung der Bauarbeiten erforderlich ist.

(7) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, eine Ausfallbürgschaft in Höhe von 80 % zu Gunsten der Flughafen München Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Absicherung von Bankkrediten der Flughafen München GmbH von bis zu 300 000 000 € auf die Dauer von bis zu sechs Jahren zu übernehmen. 2Die Ermächtigung steht unter dem Vorbehalt, dass die Bundesrepublik Deutschland und die Landeshauptstadt München zum gleichen Zeitpunkt Bürgschaften zu Gunsten der Flughafen München GmbH in dem ihrem Beteiligungsverhältnis entsprechenden Volumen und zu gleichen Bedingungen übernehmen.

(8) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen zulasten des Freistaates Bayern für die Absicherung von Darlehen einschließlich der dazugehörigen Zinsen an Eigentümer und Erbbauberechtigte entsprechend der Richtlinie für das Darlehensprogramm zur Schaffung von energieeffizientem Mietwohnraum gegenüber der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt (BayernLabo) bis zur Höhe von insgesamt 400 000 000 € zu übernehmen.

(9) 1Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, die Abgabe von einer oder mehreren Garantien im Rahmen der Ausschreibungen von Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr für das Projekt „1. Münchner S-Bahn-Vertrag“ bis zu einem Betrag von 4 100 000 000 € anzubieten, mit denen es für die ordnungsgemäße Erfüllung der je nach Art der Finanzierung bestehenden Zahlungspflichten im Zusammenhang mit der Finanzierung der Schienenfahrzeuge gegenüber einem oder mehreren Finanziers einsteht (Kapitaldienstgarantie). 2Die Laufzeit jeder dieser Garantien darf höchstens 30 Jahre betragen. 3Damit verbunden ist die Verpflichtung, den Wiedereinsatz der Schienenfahrzeuge während der Amortisationszeit von 30 Jahren zu garantieren (Wiedereinsatzgarantie). 4Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ferner ermächtigt, jede der Garantien auch auf den Zeitraum ab dem Abschluss der Finanzierungsverträge (Bauzeitphase) zu erstrecken, um damit ohne Unterbrechung auch während dieses Zeitraums jeweils für die ordnungsgemäße Erfüllung der je nach Art der Finanzierung bestehenden Zahlungspflichten sowohl in Bezug auf die Finanzierung der Bauzeitphase als auch in Bezug auf die Finanzierung der Betriebsphase gegenüber einem oder mehreren Finanziers einzustehen. 5Diese zeitliche Ausweitung der Garantien darf zusätzlich zu der in Satz 2 genannten maximalen Laufzeit jeder Garantie bis zu zwölf weitere Jahre umfassen. 6Der in Satz 1 genannte Höchstbetrag der Garantien insgesamt bleibt hiervon unberührt.

(10) 1Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, die Abgabe von Garantien im Rahmen der Ausschreibung von Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr für das Projekt „Werdenfels 2026+“ bis zu einem Betrag von insgesamt 450 000 000 € und für das Projekt „Expressverkehr Ostbayern“ bis zu einem Betrag von insgesamt 340 000 000 € anzubieten, mit denen es umfassend für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Finanzierung der Schienenfahrzeuge gegenüber Dritten einsteht. 2Die Laufzeit der Garantien darf jeweils maximal 28 Jahre betragen; sie kann bei Bedarf bis zum Ende des bei Ablauf der Laufzeit laufenden Rechnungsjahres verlängert werden. 3Damit verbunden ist die Verpflichtung, den Wiedereinsatz der Schienenfahrzeuge während der Amortisationszeit sicherzustellen (Wiedereinsatzgarantie).

(11) 1Bei Ausgabeansätzen, die mit Einnahmen aus Mitteln des Bundes oder der Europäischen Union gekoppelt sind, ist abweichend von Art. 34 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 BayHO eine Vorfinanzierung zulässig, soweit die bewirtschaftende Dienststelle sicherstellt, dass die vorfinanzierten Drittmittel noch im selben Haushaltsjahr vereinnahmt werden. 2Die Vorfinanzierung sollte die Dauer von einem Monat nicht überschreiten.

(12) Nach Art. 63 Abs. 5 BayHO in Verbindung mit Art. 63 Abs. 3 Satz 2 BayHO wird zugelassen, Gemeinden und Gemeindeverbänden die Anbringung und den Betrieb von Sirenenanlagen zur Warnung der Bevölkerung auf staatlichen Liegenschaften unentgeltlich zu gestatten, sofern nicht genügend geeignete gemeindeeigene Standorte für die Anbringung einer Sirene vorhanden sind.

(13) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, den Reitvereinen Reiterfreunde Landshut e.V. und Reit- und Fahrverein Landshut e.V. ein Erbbaurecht an einem Teilgrundstück der Flurstück-Nr. 791 der Gemarkung Landshut von etwa 1860 m2 zur teilweisen oder vollständigen Neuerrichtung einer Reithalle durch die Erbbaurechtsnehmer einzuräumen und für die Laufzeit des Erbbaurechts von 27 Jahren auf die Erhebung des Erbbauzinses zu verzichten.

(14) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, gegenüber der LfA Förderbank Bayern im Jahr 2022 eine globale Rückbürgschaft in Höhe des im Jahr 2021 nicht ausgeschöpften Ermächtigungsrahmens gemäß Art. 8 Abs. 13 des Haushaltsgesetzes 2021 (HG 2021) vom 9. April 2021 (GVBl. S. 150, BayRS 630-2-23-F) für Bürgschaften oder Haftungsfreistellungen der LfA Förderbank Bayern zu Gunsten kleiner und mittelständischer Unternehmen in Bayern zu übernehmen, die angesichts des Coronavirus oder infolge des Kriegs in der Ukraine vorübergehend in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind.

(15) Die Staatsregierung wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen zulasten des Freistaates Bayern für die Absicherung von Darlehen einschließlich der dazugehörigen Zinsen an Eigentümer und Erbbauberechtigte gegenüber der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt zur energetischen Sanierung und dauerhaften Erhaltung von bestehenden Staatsbedienstetenwohnungen bis zur Höhe von insgesamt 100 000 000 € zu übernehmen.

(16) 1Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie wird ermächtigt, der Forschungszentrum Jülich Gesellschaft mit beschränkter Haftung an dem staatseigenen Grundstück Flurstück-Nr. 1946/745 der Gemarkung Erlangen mit 3132 m2 ein auf die Dauer von bis zu 60 Jahren befristetes, unentgeltliches Erbbaurecht einzuräumen. 2Die Ermächtigung beinhaltet die unentgeltliche Übertragung des vom bisherigen Erbbaurechtsnehmer Bayerisches Zentrum für Angewandte Energieforschung e.V. erstellten Gebäudes unter der Maßgabe, dass bei Ablauf oder Heimfall des Erbbaurechts eine Gebäudewertentschädigung entfällt.

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