Art. 12 HG 2023

Änderung des

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) vom 24. April 2001 (GVBl. S. 133, BayRS 2032-4-1-F), das zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 676) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.

In Nr. 2 wird die Angabe „0,15 €“ durch die Angabe „0,17 €“ ersetzt.

2.

In Nr. 3 wird die Angabe „0,09 €“ durch die Angabe „0,10 €“ ersetzt.

3.

Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4.

Fahrrads oder elektrisch betriebenen, zweirädrigen Fahrzeugs

0,10 €.“

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