Art. 11 HKaG

Versammlung der Landesärztekammer

(1) 1Die Delegierten zur Landesärztekammer und eine angemessene Zahl von Ersatzdelegierten werden auf die Dauer von vier Jahren

1.

von den Mitgliedern der ärztlichen Kreisverbände durch geheime und schriftliche Abstimmung aus der Zahl ihrer Mitglieder gewählt (Abs. 3),

2.

von den Mitgliedern der medizinischen Fachbereiche der Landesuniversitäten aus der Zahl ihrer Mitglieder entsandt (Abs. 2).

 2In der Wahlordnung, die von der Landesärztekammer zu erlassen ist und der Genehmigung des Staatsministeriums bedarf, kann die Dauer auf bis zu sechs Jahre verlängert werden.

(2) Die medizinischen Fachbereiche der Landesuniversitäten entsenden je einen Delegierten.

(3) 1Die um die Zahl der nach Abs. 2 zu entsendenden Delegierten verminderte Gesamtzahl der Delegierten wird auf die ärztlichen Kreisverbände nach der Zahl ihrer Mitglieder verteilt; auf jeden ärztlichen Kreisverband muss dabei mindestens ein zu wählender Delegierter entfallen. 2Das Verteilungs- und Wahlverfahren wird im Übrigen durch die Wahlordnung geregelt.

(4) Der Landesärztekammer gehören weiter die vorsitzenden Vorstandsmitglieder der Landesärztekammer und die ersten vorsitzenden Vorstandsmitglieder der ärztlichen Bezirksverbände an, soweit sie nicht bereits Delegierte sind.

(5) 1Die Delegiertenversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen. 2Außerordentliche Delegiertenversammlungen sind vom Vorstand unverzüglich unter Angabe des Verhandlungsgegenstands

1.

auf Antrag von mindestens einem Drittel der Delegierten,

2.

auf Anordnung der Landesärztekammer oder der Aufsichtsbehörde

zu einer binnen zwei Monaten nach Zugang des Antrags oder der Anordnung stattfindenden Zusammenkunft einzuberufen; in diesen Versammlungen ist Gelegenheit zu geben, den Verhandlungsgegenstand in angemessenem Umfang zu erörtern. 3Im Fall des Satzes 2 Nr. 1 ist zur Beschlussfähigkeit mindestens die Anwesenheit der dort genannten Zahl von Delegierten erforderlich, ansonsten sind außerordentliche Delegiertenversammlungen unbeschadet der erschienenen Delegierten beschlussfähig; hierauf ist in den Ladungen hinzuweisen. 4Ein weiterer Antrag nach Satz 2 Nr. 1 zu dem im wesentlichen gleichen Gegenstand in derselben Wahlperiode ist nicht zulässig.

(6) 1Abweichend von Abs. 5 sowie von den auf Grundlage des Art. 14 Abs. 1 erlassenen Vorschriften kann der Vorstand die Versammlung ohne persönliche Anwesenheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer als Online-Format im Wege elektronischer Kommunikation durchführen. 2Die sichere Authentifizierung und die Möglichkeit zur ordnungsgemäßen Stimmabgabe durch alle stimmberechtigten Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind sicherzustellen. 3Die elektronische Teilnahme gilt als Anwesenheit im Sinn des Abs. 5 Satz 3.

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