Art. 12 HKaG
Verlust eines Delegiertensitzes
(1) Ein Delegierter verliert seinen Sitz in der Landesärztekammer
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durch Verzicht, der dem Vorstand der Landesärztekammer gegenüber schriftlich erklärt werden muss und unwiderruflich ist,
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mit der Beendigung der Mitgliedschaft nach Art. 4 Abs. 1 bei einem ärztlichen Kreisverband im Freistaat Bayern,
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durch Entziehung nach Art. 67 Abs. 1 Nr. 3.
(2) 1Der Verlust des Sitzes nach Abs. 1 Nr. 2 wird wirksam, wenn ein entsprechender Beschluss des Vorstands der Landesärztekammer dem Delegierten zugestellt ist. 2Im Fall des Abs. 1 oder des Todes eines Delegierten ist der nach der Wahlordnung nachrückende Ersatzdelegierte in gleicher Weise zu verständigen.
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