Art. 60 HKaG
Berufsvertretung
(1) Die Berufsvertretung der Psychologischen Psychotherapeuten, der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und der Psychotherapeuten ist die Psychotherapeutenkammer Bayern.
(2) 1Die Kammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Sie führt ein Dienstsiegel.
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