Art. 60 HKaG

Berufsvertretung

(1) Die Berufsvertretung der Psychologischen Psychotherapeuten, der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und der Psychotherapeuten ist die Psychotherapeutenkammer Bayern.

(2) 1Die Kammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Sie führt ein Dienstsiegel.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.