Art. 61 HKaG

Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der Kammer sind alle Berufsangehörigen, die

1.

in Bayern den Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten, des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder des Psychotherapeuten ausüben oder

2.

ohne einen dieser Berufe auszuüben, in Bayern ihre Hauptwohnung haben.

(2) Sie sind verpflichtet, sich bei der Kammer an- und abzumelden.

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