§ 11 HNDV
Eissprengung
Unbeschadet anderer Vorschriften darf Eis nur gesprengt werden, wenn der Veranlasser das vorher der Kreisverwaltungsbehörde und dem Wasserwirtschaftsamt – an Bundeswasserstraßen auch dem Wasser- und Schifffahrtsamt – gemeldet hat.
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