§ 12 HNDV

Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. e BayWG kann mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Meldepflicht nach § 11 nicht nachkommt.

(2) Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. e und Nr. 7 BayWG kann mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den in einem vollziehbaren Bescheid nach § 8 Abs. 1 auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt, sofern der Bescheid ausdrücklich auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.