§ 8 HNDV

Verpflichtung Dritter zur Teilnahme am Hochwassernachrichtendienst

(1) 1Unternehmer von Wasserbenutzungsanlagen und sonstigen Anlagen in oder an Gewässern können durch die nach Art. 63 Abs. 1 BayWG zuständige Behörde verpflichtet werden, mit ihren Bediensteten und ihren dafür geeigneten Sachmitteln im Hochwassernachrichtendienst mitzuwirken. 2Ihre Verpflichtungen bestimmen sich, soweit im Verpflichtungsbescheid keine Regelungen getroffen wurden, nach § 9 und dem Hochwassernachrichtenplan.

(2) Bürgerlich-rechtliche Vereinbarungen und Verpflichtungen auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften zur Teilnahme am Hochwassernachrichtendienst bleiben davon unberührt.

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