§ 9 HNDV
Gemeinsame Verpflichtungen der Teilnehmer
Die Teilnehmer am Hochwassernachrichtendienst (§ 2) haben
- 1.
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insbesondere durch Bereitstellen geeigneten Personals und den Erlass von Betriebsvorschriften sicherzustellen, dass im Bedarfsfall der Hochwassernachrichtendienst durchgeführt werden kann,
- 2.
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andere Teilnehmer, die als Hauptmelde- und Meldestellen tätig sind, über Änderungen der Anschrift oder der Rufnummern der im örtlichen Hochwassernachrichtenplan angegebenen Fernmeldeanschlüsse unverzüglich zu unterrichten,
- 3.
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andere Teilnehmer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere in Notfällen Nachrichtenverbindungen zur Verfügung zu stellen oder die Aufgaben anderer Teilnehmer ganz oder teilweise zu übernehmen,
- 4.
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nach Anforderung der Hauptmeldestelle oder Meldestelle einzelne Nachrichten an andere Teilnehmer auf geeignete Weise weiterzuleiten, wenn die im Hochwassernachrichtenplan vorgesehenen Meldewege gestört sind,
- 5.
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an Übungen teilzunehmen.
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