§ 5 HNDV
Hauptmeldestellen
(1) Hauptmeldestellen sind die Wasserwirtschaftsämter.
(2) Die Hauptmeldestellen haben
- 1.
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die Hochwassernachrichtenpläne für sich und die Beobachter der Pegel aufzustellen und fortzuführen; die Hochwassernachrichtenpläne für die übrigen Teilnehmer (§ 2) sind von ihnen im Benehmen mit den Meldestellen aufzustellen und fortzuführen,
- 2.
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den Vollzug der von ihnen – auch für den Bereich anderer Hauptmeldestellen – herausgegebenen Hochwassernachrichtenpläne zu beaufsichtigen,
- 3.
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die eingehenden Meldungen, sowie die verfügbaren Niederschlagsdaten und Abflussvorhersagen für Hochwasserwarnungen und -nachrichten (§ 1 Abs. 2 und 3) auszuwerten, Hochwasserwarnungen und Hochwassernachrichten zu erstellen und diese nach den Hochwassernachrichtenplänen zu verbreiten bzw. bereitzustellen.
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