§ 3a HSchPrüferV

Juristische Universitätsprüfung im Rahmen der Ersten Juristischen Prüfung

Zur Abnahme der juristischen Universitätsprüfung im Rahmen der Ersten Juristischen Prüfung sind die in § 3 genannten Personen befugt.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.