§ 4 HSchPrüferV

Promotions- und Habilitationsprüfungen an Universitäten

1Zur Abnahme von Promotions- und Habilitationsprüfungen sind auch die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Personen befugt. 2Zur Abnahme von Promotionsprüfungen sind darüber hinaus die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen befugt, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 vorliegen. 3In begründeten Fällen kann bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen auf die Annahme als Habilitand oder Habilitandin (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) verzichtet werden.

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