§ 8 HSchPrüferV

Hochschulprüfungen an nichtstaatlichen Hochschulen

1Für die Befugnis zur Abnahme von Hochschulprüfungen an nichtstaatlichen Hochschulen gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend. 2Als Prüfer Tätige müssen die gleichen Einstellungsvoraussetzungen erfüllen wie entsprechende Prüfer an staatlichen Hochschulen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.