§ 9 HSchPrüferV
Inkrafttreten, Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2000 in Kraft.
(2) Soweit Hochschulmitglieder gemäß Art. 40 Abs. 1 des Bayerischen Hochschullehrergesetzes (BayHSchLG) in ihrem bisherigen Dienstverhältnis verbleiben, richtet sich ihre Prüfungsbefugnis nach der Hochschulprüfer VO vom 24. August 1976 (GVBl S. 362); soweit Hochschulmitglieder gemäß Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayHSchLG in ihrem bisherigen Dienstverhältnis verbleiben, richtet sich ihre Prüfungsbefugnis nach der Hochschulprüfer-Verordnung vom 2. Juli 1979 (GVBl S. 200).
(3) Studierende, die ihr Studium an einer staatlichen Hochschule für angewandte Wissenschaften in einem Studiengang mit dem Abschluss Diplom vor dem Wintersemester 2023/24 aufgenommen haben, schließen ihr Studium auf der Grundlage der Vorschriften der §§ 13, 14, 16 bis 40 sowie des § 15 in Verbindung mit den §§ 3, 5 und 6 der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen in der am 30. September 2023 geltenden Fassung bis zum Ende des Wintersemesters 2028/29 ab.
(4) 1Studierende, die ihr Studium an einer staatlichen Hochschule für angewandte Wissenschaften in einem Studiengang mit dem Abschluss Bachelor oder Master vor dem Wintersemester 2023/24 aufgenommen haben, schließen ihr Studium auf der Grundlage der Vorschriften des § 4 Abs. 2 und 3 der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen in der am 30. September 2023 geltenden Fassung sowie der §§ 5, 7 bis 11 der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen in der am 30. September 2023 geltenden Fassung ab. 2§ 4 Abs. 2 der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen in der am 30. September 2023 geltenden Fassung gilt nur für Grundlagenmodule, die bis einschließlich des Sommersemesters 2023 erfolgreich abgeschlossen wurden. 3§ 4 Abs. 3 Halbsatz 2, § 5 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 und § 8 Abs. 4 Satz 5 Halbsatz 1 der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen in der am 30. September 2023 geltenden Fassung gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Prüfungskommission und des Prüfungsausschusses die in den jeweiligen Hochschulprüfungsordnungen bestimmten zuständigen Stellen treten.
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