§ 10 HUnterrV

Zusammenarbeit

1Für die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten gilt § 22 der Krankenhausschulordnung (KraSO) entsprechend; der gegebenenfalls weiten räumlichen Entfernung der Erziehungsberechtigten von der Jugendhilfeeinrichtung bzw. der den Hausunterricht erteilenden Schule ist entsprechend Rechnung zu tragen. 2Für den Fall, dass der Hausunterricht nicht durch die Stammschule durchgeführt wird, gilt für die notwendige Zusammenarbeit mit der Stammschule § 23 KraSO entsprechend. 3Die Lehrkräfte sollen sich in Fragen der organisatorischen und inhaltlichen Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der Einrichtung der Jugendhilfe abstimmen, in deren Räumen der Hausunterricht stattfindet; § 21 KraSO gilt entsprechend. 4Die Verantwortung für den Hausunterricht in einer Einrichtung der Jugendhilfe trägt der Schulleiter der Hausunterricht erteilenden Schule. 5Bei Hausunterricht im Anschluss an den Besuch der Schule für Kranke, der nicht durch die Stammschule erteilt wird, kann sich die den Hausunterricht erteilende Schule von der zuvor besuchten Schule für Kranke über das bisherige Lern- und Leistungsverhalten sowie den sonderpädagogischen Förderbedarf des Schülers und über die durchgeführten Fördermaßnahmen unterrichten lassen.

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