§ 15 HZV
Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach
(1) An der Vergabe der Studienplätze in der Quote nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat.
(2) 1Für jede Bewerberin oder jeden Bewerber wird die Gesamtpunktzahl gebildet, die sich aus der Summe der in den Auswahlkriterien erreichten Punkte errechnet. 2Es sind insgesamt maximal 100 Punkte zu erreichen, die gemäß Anlage 4 berechnet werden.
(3) 1Die zu berücksichtigenden abgeschlossenen Berufsausbildungen sind in der Anlage 5 aufgeführt. 2Je Studiengang und Vergabeverfahren kann nur eine Berufsausbildung berücksichtigt werden.
(4) 1Die Wartezeit gemäß Art. 18 Abs. 1 des Staatsvertrags wird durch die Zahl der seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verstrichenen Halbjahre bestimmt. 2Es zählen nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. 3Halbjahre sind die Zeit vom 1. April bis zum 30. September eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres (Wintersemester). 4Wird der Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nicht nachgewiesen, wird die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nicht berücksichtigt. 5Der Nachteilsausgleich nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Staatsvertrags wird nur auf Antrag gewährt. 6§ 4 findet Anwendung.
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