Bei Ranggleichheit in den Auswahlverfahren nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Staatsvertrags oder bei Punktgleichheit nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Staatsvertrags in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 gilt § 13 entsprechend.
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