§ 22 HZV
Anwendung von Vorschriften
Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, finden in Studiengängen, die nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, soweit für diese Zulassungszahlen festgesetzt sind (Örtliches Vergabeverfahren), die Vorschriften des Kapitels 2 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Stiftung jeweils die Hochschule tritt, an der die Zulassung beantragt wird.
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