§ 21 HZV

Übergangsregelungen für das Zentrale Vergabeverfahren

Im Vergabeverfahren zum Wintersemester 2022/2023 gelten folgende Maßgaben:

1.

In der Quote nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags werden nur Kriterien berücksichtigt, deren Ergebnisse bis zum 15. Juli feststehen,

2.

bei der Auswahl nach Art. 10 Abs. 3 des Staatsvertrags findet das Kriterium nach Art. 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b des Staatsvertrags keine Anwendung.

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