§ 20 HZV
Bescheide
(1) 1Im Zulassungsbescheid teilt die zuständige Stelle der oder dem Zugelassenen die Einschreibefrist von sechs Werktagen mit. 2Ein Samstag gilt nicht als Werktag im Sinne von Satz 1. 3Ist die Einschreibung bis zu diesem Termin nicht beantragt worden oder lehnt die Hochschule eine Einschreibung ab, weil sonstige Einschreibvoraussetzungen nicht vorliegen, wird der Zulassungsbescheid unwirksam. 4Auf diese Rechtsfolge ist im Bescheid hinzuweisen.
(2) Wer am Vergabeverfahren beteiligt wurde, aber nicht zugelassen worden ist, erhält, sofern in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, einen Ablehnungsbescheid.
(3) Wer nach § 5 am Vergabeverfahren nicht zu beteiligen ist, erhält von der Stiftung einen Ausschlussbescheid.
(4) 1Nach Maßgabe des § 3 Abs. 7 erlässt die zuständige Stelle einen Rückstellungsbescheid. 2Art. 11 Abs. 6 des Staatsvertrags gilt für Rückstellungsbescheide entsprechend.
(5) Bescheide nach den Abs. 1 bis 4 können vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden.
(6) 1Von der Stiftung erstellte Bescheide werden in das DoSV-Benutzerkonto elektronisch übermittelt. 2Darauf sind die Bewerberinnen und Bewerber bei der Registrierung nach § 2 hinzuweisen. 3Die Bewerberinnen und Bewerber erhalten über die Bereitstellung zum Abruf des Bescheids eine Benachrichtigung durch E-Mail der Stiftung. 4Ein im DoSV-Benutzerkonto zum Abruf bereitgestellter Bescheid gilt am dritten Tag nach Absendung der E-Mail über die Bereitstellung des Bescheids als bekannt gegeben. 5Im Zweifel hat die zuständige Stelle den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen.
(7) 1Von der Hochschule erstellte Bescheide können elektronisch in einem Online-Portal der jeweiligen Hochschule zum Abruf bereitgestellt werden. 2Im Übrigen gilt Abs. 6 entsprechend.
(8) 1Soweit die Hochschule für die Vergabe der Studienplätze zuständig ist, kann sie die Stiftung damit beauftragen, Zulassungs-, Rückstellungs- sowie Ablehnungsbescheide zu erstellen und im Namen und Auftrag der Hochschule zu versenden. 2Abs. 6 gilt entsprechend.
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