§ 26 HZV
Ablauf des Örtlichen Vergabeverfahrens
1Wer in mehreren Quoten des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 Satz 1 BayHZG zu berücksichtigen ist, wird auf allen Ranglisten geführt. 2Nach der Auswahl gemäß § 32 Abs. 1 werden die Ranglisten in folgender Reihenfolge berücksichtigt:
- 1.
-
Auswahl von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind,
- 2.
-
Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber, die in einem noch nicht abgeschlossenen Studiengang die Qualifikation für das gewählte Studium erworben haben,
- 3.
-
Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium,
- 4.
-
Auswahl der qualifizierten Berufstätigen,
- 5.
-
Auswahl nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung und Wartezeit,
- 6.
-
Auswahl nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung,
- 7.
-
Auswahl nach dem Ergebnis des ergänzenden Hochschulauswahlverfahrens,
- 8.
-
Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber, die unter die Quote nach Art. 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayHZG fallen,
- 9.
-
Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für ein Verbundstudium,
- 10.
-
Auswahl nach Härtegesichtspunkten.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.