§ 30 HZV

Auswahl nach dem Ergebnis des ergänzenden Hochschulauswahlverfahrens

(1) 1Die Hochschule bestimmt durch Satzung, welche der Auswahlkriterien nach Art. 5 Abs. 5 Satz 2 BayHZG angewendet werden. 2Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, bei dem wird auf Antrag die bessere Durchschnittsnote zugrunde gelegt. 3Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert zu sein, an einem fachspezifischen Studieneignungstest oder einem Auswahlgespräch oder anderen mündlichen Verfahren in der vorgesehenen Form teilzunehmen, dem wird auf Antrag Nachteilsausgleich gewährt, soweit dies zur Herstellung der Chancengleichheit erforderlich ist. 4Gespräche mit den Bewerberinnen und Bewerbern sind durch von der Leitung der Hochschule bestimmte Personen, darunter mindestens ein Mitglied der Gruppe der Professorinnen und Professoren, zu führen. 5Die Auswahlentscheidung trifft die Leitung der Hochschule oder ein von ihr beauftragtes Mitglied der Hochschule.

(2) 1Die Durchschnittsnote der Bewerberinnen und Bewerber bestimmt sich nach Anlage 2. 2Ein Prozentrang wird im ergänzenden Hochschulauswahlverfahren nicht ermittelt.

(3) § 28 Abs. 4 gilt entsprechend.

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