§ 29 HZV
Auswahl nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung und Wartezeit
(1) 1Die Wartezeit gemäß Art. 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BayHZG wird durch die Zahl der seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verstrichenen Halbjahre bestimmt. 2Es zählen nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. 3Halbjahre sind die Zeit vom 1. April bis zum 30. September eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres (Wintersemester). 4Wird der Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nicht nachgewiesen, wird die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nicht berücksichtigt. 5Der Nachteilsausgleich nach Art. 5 Abs. 4 Satz 5 BayHZG wird nur auf Antrag gewährt. 6§ 24 findet Anwendung.
(2) Wird für einen Studiengang die Qualifikation für den betreffenden Studiengang ausschließlich durch die Eignungsprüfung nachgewiesen, gilt die Hochschulzugangsberechtigung als zu dem Zeitpunkt erworben, zu dem erstmals eine entsprechende Eignungsprüfung bestanden wurde.
(3) Wird für einen Studiengang die Qualifikation für den betreffenden Studiengang durch eine Eignungsprüfung ergänzt, gilt die Hochschulzugangsberechtigung als zu dem Zeitpunkt erworben, zu dem beide Voraussetzungen erstmals erfüllt werden.
(4) 1Zeiten eines Studiums an einer staatlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland werden auf die Wartezeit nicht angerechnet. 2Dies gilt nicht für ein Studium an der Hochschule für Politik in München.
(5) § 28 Abs. 4 gilt entsprechend.
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