§ 24 HZV
Zulassungsantrag
(1) 1Der Zulassungsantrag muss
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für das Sommersemester bis zum 15. Januar,
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für das Wintersemester bis zum 15. Juli
bei der Hochschule eingegangen sein. 2Die Fristen nach Satz 1 sind Ausschlussfristen. 3Für Studiengänge, bei denen mehr als ein Studienfach einer wählbaren Fächerverbindung zulassungsbeschränkt ist, ist für alle zulassungsbeschränkten Studienfächer der gewünschten Fächerverbindung ein zusammengefasster Zulassungsantrag zu stellen. 4Für Studiengänge außerhalb des DoSV kann bei jeder Hochschule nur ein Zulassungsantrag gestellt werden. 5Die Hochschule kann durch Satzung Ausnahmen hiervon zulassen. 6Stellt eine Bewerberin oder ein Bewerber mehrere Zulassungsanträge, wird nur über den letzten fristgerecht eingegangenen entschieden. 7An Fachhochschulen können abweichend von Satz 4 mehrere Zulassungsanträge gestellt werden. 8§ 3 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt. 9§ 4 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und 7 findet keine Anwendung. 10Werden mehrere Hochschulzugangsberechtigungen vorgelegt, soll angegeben werden, auf welche der Zulassungsantrag gestützt wird. 11Fehlt eine derartige Angabe, wird dem Zulassungsantrag die zuerst erworbene Hochschulzugangsberechtigung zugrunde gelegt. 12Die Hochschulen können durch Satzung für Anträge auf Zulassung in Masterstudiengängen abweichende spätere Bewerbungs- und Nachreichfristen festlegen.
(2) 1Soweit gemäß § 22 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 5 von der Hochschule zum Nachweis geforderte Unterlagen zu den Fristen nach Abs. 1 Satz 1 noch nicht vorgelegt werden können, ist für die Nachreichung eine angemessene Nachreichfrist zu gewähren, solange der Verfahrensablauf dies noch zulässt. 2Der Zeitpunkt, an dem die Nachreichfrist endet, ist von der Hochschule in geeigneter Weise bekannt zu machen. 3Bei Zulassungsanträgen für das Wintersemester in Fachhochschulstudiengängen können Nachweise für Hochschulzugangsberechtigungen, die bis zum Ablauf der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Frist noch nicht erworben worden sind, ohne besonderen Antrag bis 27. Juli nachgereicht werden. 4Im Übrigen können angemessene Nachreichfristen nur auf Antrag und nur unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen gewährt werden.
(3) 1Bewerberinnen und Bewerber, die eine Hochschulzugangsberechtigung im Vereinigten Königreich erwerben, werden in das Zulassungsverfahren zum Wintersemester einbezogen, wenn sie zu der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Frist alle Prüfungsleistungen erbracht haben und über die erzielten Prüfungsleistungen eine Bescheinigung von einer im Vereinigten Königreich für die Notengebung oder Zeugniserteilung autorisierten Stelle vorlegen. 2Die Bescheinigung über die Prüfungsleistungen kann bis zum 27. Juli nachgereicht werden. 3Im Übrigen können angemessene Nachreichfristen nur auf Antrag und nur unter den in Abs. 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen gewährt werden. 4Eine Zulassung auf der Grundlage der Bescheinigung über die Prüfungsleistungen ist unter der Bedingung auszusprechen, dass die in der Bescheinigung dargestellten Prüfungsleistungen durch die vorläufige Ergebnismitteilung der endgültigen Noten der Prüfungsbehörden (Statement of Results oder Candidate Statement of Provisional Results) bestätigt werden. 5Wird dieser Nachweis nicht bis zur Einschreibung erbracht, so erlischt die Zulassung. 6Kann eine Bescheinigung nach Satz 1 nicht bis zu der Frist des Satzes 2 vorgelegt werden, können die Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage der vorläufigen Ergebnismitteilung der endgültigen Noten der Prüfungsbehörden bis zum 20. August in den Stand des Zulassungsverfahrens einbezogen werden, den das Örtliche Vergabeverfahren bis dahin erreicht hat, falls es zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist. 7Die Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Bewerberinnen und Bewerber, die eine Hochschulzugangsberechtigung in Irland erwerben. 8Bewerberinnen und Bewerber mit Internationalem Baccalaureate-Diplom oder sonstiger im Ausland erworbener Hochschulzugangsberechtigung, die bis zu der in Abs. 2 Satz 1 genannten Nachreichfrist den Erwerb ihrer Hochschulzugangsberechtigung durch vorläufigen Bescheid der Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern nachweisen, können den endgültigen Nachweis bis Vorlesungsbeginn nachreichen.
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