§ 35 HZV
Annahmeverfahren
1Abweichend von § 20 Abs. 1 kann die Hochschule im Zulassungsbescheid einen Termin bestimmen, bis zu dem zu erklären ist, ob der Studienplatz angenommen wird, oder bis zu dem die Immatrikulation zu erfolgen hat. 2Liegt die Annahmeerklärung bis zu diesem Termin der Hochschule nicht vor, wird der Zulassungsbescheid unwirksam. 3Auf diese Rechtsfolge ist im Zulassungsbescheid hinzuweisen. 4Maßgeblich ist der Eingang der Annahmeerklärung bei der Hochschule.
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