§ 56 HZV
Sonstige Bestimmungen
(1) Die Bestimmungen der §§ 36 bis 55 gelten entsprechend für Hochschulen, an denen die jährliche Unterrichtsdauer in anderer Weise als nach Semestern aufgeteilt ist, für Fernstudiengänge und für die Festsetzung von Zulassungszahlen für höhere Fachsemester.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist für die Durchführung der §§ 37 bis 55 das Staatsministerium zuständig.
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