§ 6 HZV
Quoten
(1) 1Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studienort Studienplätze vorzubehalten:
- 1.
-
für Fälle außergewöhnlicher Härte 2 %,
- 2.
-
für die Zulassung im Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehr
- a)
-
2,2 % im Studiengang Medizin,
- b)
-
0,5 % im Studiengang Pharmazie,
- c)
-
0,1 % im Studiengang Tiermedizin,
- d)
-
1,4 % im Studiengang Zahnmedizin,
- 3.
-
im Studiengang Medizin für die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern, die sich verpflichtet haben,
- a)
-
in der ärztlichen Versorgung in unterversorgten oder von Unterversorgung bedrohten Regionen tätig zu werden, 5,8 %,
- b)
-
im öffentlichen Gesundheitsdienst in Bayern tätig zu werden, 1 %,
- 4.
-
für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, 5 %,
- 5.
-
für die Auswahl für ein Zweitstudium 3 %,
- 6.
-
für die Zulassung zum Probestudium für qualifizierte Berufstätige ohne berufliche Fortbildungsprüfung gemäß Art. 88 Abs. 6 Satz 4 Alternative 2 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG), die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen, 1 %.
2Die von der jährlichen Aufnahmekapazität auf die Quoten nach Satz 1 Nr. 2 und 3 entfallenden Studienplätze werden jeweils zum Wintersemester vergeben. 3Für die Quoten nach Satz 1 Nr. 2 gelten zusammen für ein Wintersemester und das darauffolgende Sommersemester bundesweit folgende Obergrenzen:
- 1.
-
im Studiengang Medizin: 220 Studienplätze,
- 2.
-
im Studiengang Pharmazie: 12 Studienplätze,
- 3.
-
im Studiengang Tiermedizin: 2 Studienplätze,
- 4.
-
im Studiengang Zahnmedizin: 30 Studienplätze.
4Für jede Quote nach Satz 1 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden.
(2) 1Nach Abs. 1 verfügbar gebliebene Studienplätze werden nach Art. 10 Abs. 1 des Staatsvertrags in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes (BayHZG) vergeben. 2In einer der Quoten nach Art. 10 Abs. 1 des Staatsvertrags verfügbar gebliebene Studienplätze werden anteilig nach dem Divisorverfahren mit Standardrundungen nach Sainte-Laguë (Sainte-Laguë-Verfahren) in den übrigen Quoten nach Art. 10 Abs. 1 des Staatsvertrags vergeben.
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