Art. 4 ILSG
Betreiber der Integrierten Leitstellen, Beteiligung
(1) 1Der Zweckverband kann die ihm nach Art. 3 Abs. 2 und 3 obliegenden Aufgaben selbst durchführen. 2Er kann auch eines seiner Mitglieder oder einen Dritten mit der Durchführung dieser Aufgaben beauftragen. 3Die Beauftragung erfolgt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag, in dem auch die Einzelheiten der Durchführung zu regeln sind.
(2) Eine Person des Privatrechts darf der Zweckverband mit der Durchführung der Aufgaben nur beauftragen, wenn diese die erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde besitzt und der Beauftragung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
(3) Besteht eine Vertretung, der die Betreiber von mehr als der Hälfte der Integrierten Leitstellen angehören, sollen die zuständigen staatlichen Behörden grundsätzliche Fachfragen des Leitstellenwesens im Benehmen mit dieser entscheiden.
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