Art. 3 ILSG
Aufgabenträger, notwendige Einrichtungen
(1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz obliegen dem Zweckverband, in dem sich die Landkreise und kreisfreien Gemeinden, die zu einem Leitstellenbereich gehören, zusammengeschlossen haben, soweit sie nicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 10 weiterhin von einer Feuerwehreinsatzzentrale erfüllt werden.
(2) 1In Wahrnehmung der Aufgaben des Zweckverbands ist eine Integrierte Leitstelle zu betreiben. 2Die Integrierte Leitstelle muss ständig mit mindestens zwei Disponenten Integrierter Leitstellen besetzt und einsatzbereit sein. 3Die für Notrufabfrage, Alarmierung und Kommunikation notwendige fernmeldetechnische Infrastruktur in der Fläche ist bereitzustellen und zu unterhalten.
(3) 1Soweit Änderungen im Bestand der Zweckverbände Maßnahmen zur Planung der Integrierten Leitstelle und zur Herstellung ihrer Betriebsbereitschaft erforderlich machen, haben die beteiligten Zweckverbände und Betreiber hieran mitzuwirken. 2Der zuständige Zweckverband bestimmt für die Integrierte Leitstelle einen geeigneten Standort. 3Die Beteiligten sind verpflichtet, untereinander und den Aufsichtsbehörden die dazu erforderlichen Daten ihrer Einrichtungen in auswertbarer Form herauszugeben.
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